Satzung

Die aktuelle Satzung der SGi Ellwangen e.V. (Fassung 2023)

Satzung der Schützengilde Ellwangen (Jagst) gegr. 1421

§ 1 – Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Schützengilde Ellwangen (Jagst) gegr. 1421.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm -Registergericht- unter der Registernummer

VR 510001 eingetragen und hat seinen Sitz in Ellwangen (Jagst).

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes sowie Mitglied des Württembergischen Schützenverbandes und damit mittelbares Mitglied des Deutschen Schützenbundes, deren Satzungen er anerkennt.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat: a) aktive Mitglieder über 18 Jahren
  2. jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren
  3. passive Mitglieder
  4. Ehrenmitglieder
  5. Zur Aufnahme ist schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Ausschuss.
  6. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte sowie auf Wunsch eine Satzung zum Selbstkostenpreis. Das neue aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Bei­trittserklärung die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
  7. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie bezahlen keinen Beitrag.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch Ausschussbeschluss von Fall zu Fall bestimmt. Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht. Es ist für die im Verein zu besetzenden Ämter wählbar. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat be­zahlt werden. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Ausschusses ausgeschlossen werden (§ 5). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben die Mitgliederkarte abzugeben.

§ 7 Beiträge der Mitglieder

Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§ 2) zu verwenden.

§ 8 Leitung und Verwaltung

  1. Der Vorstand, im Sinne von § 26 BGB, bestehen aus dem 1. Vorsitzenden – Oberschützenmeister – und dem 2. Vorsitzenden – Schützenmeister — leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.
  2. Der Ausschuss besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Schießleiter, dem Leiter der Bogenabteilung, dem Jugendleiter und fünf Beisitzern.
  3. Der Ausschuss wird von der Hauptversammlung auf je drei Jahre gewählt. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Auf Grund einstimmigen Beschlusses kann durch Zuruf gewählt werden.
  4. Der Ausschuss unterstützt den Vorsitzenden in der Leitung des Vereins. Ihm obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestimmen. Er entscheidet in allen in den Satzungen vorgesehenen Fällen. Die Ausschusssitzungen werden geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll ge­führt, das vom Sitzungsleiter gegen zu-zeichnen ist.
  5. Fällt ein Mitglied des Ausschusses vor einer Hauptversammlung weg, sei es durch Tod, Rücktritt oder desgl., so ist der Ausschuss berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, der an die Stelle des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Hauptversammlung tritt. Diese Bestimmung findet auf den 1. Vorsitzenden des Vereins keine Anwendung. Fällt der 2. Vorsitzende weg, so wird er bis zur nächsten Hauptversammlung durch den Schatzmeister vertreten.

§ 9 Kassenprüfer

Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

§ 10 Ehrenamtliche Tätigkeit

Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. An kein Vereinsmitglied darf ein Gewinnanteil, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder ähnliches bezahlt werden.

§ 11 Hauptversammlung

Die Hauptversammlung wird geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Die Einladung muss spätestens 1 Woche vorher schriftlich oder durch Zeitungsanzeige unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.

Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

  1. Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr
  2. Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter
  3. Etwa anfallende Wahlen des Ausschusses und der Kassenprüfer
  4. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
  5. Entscheidung über Beschwerden über den Ausschluss eines Mitgliedes
  6. Beschlussfassung über den An- und Verkauf von Grundstücken
  7. Satzungsänderungen
  8. Verschiedenes
  9. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  10. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Außerordentliche Hauptversammlung

  1. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.
  2. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 9 stimmberechtigten Mitgliedern unter Angabe des Grundes verlangt wird.
  3. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.

§ 13 Beschlussfassung

Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von 3/4 der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

  1. Änderung der Satzung:

Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

  1. Ausschluss eines Mitgliedes
  2. Auflösung oder Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ellwangen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemein­nützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden hat.

Ellwangen (Jagst), den 31. März 2023

Schützengilde Ellwangen (Jagst) gegr. 1421

Josef Wagner (1. Vorstand)     Wolfgang Brenner (2. Vorstand)

Das PDF der Satzung kann hier heruntergeladen werden.